Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 3/2006 -
Entwurf einer Verordnung über das Register für
qualifizierte Anleger nach §27 Abs. 5 des Wertpapier-
prospektgesetzes (Anlegerregister-Verordnung - AregV)

Zum Diskussionsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen der Konsultation 3/2006 nehmen wir, der DASB (Deutscher-Anlegerschutzbund e.V.) sowie die ProtectInvestAlliance (PIA) als Joint Venture der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzleien Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und der TILP Rechtsanwälte, Kirchentellinsfurt/Berlin, wie folgt Stellung:

Grundsätzlich begrüßen wir die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, ein Anlegerregister einzurichten, um bestimmte natürliche Personen und kleine und mittlere Unternehmen auf deren Antrag hin als qualifizierte Anleger anzusehen.

Dies bietet auch natürlichen Personen sowie kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit, an Zeichnungen teilzunehmen, die sonst ausschließlich sogenannten institutionellen Anlegern vorbehalten waren.

Allerdings verzichten gerade natürliche Personen durch ihre Eintragung zum einen darauf, dass sie vor ihrer Anlageentscheidung nach den detaillierten Vorgaben des Wertpapierprospektgesetzes über das Anlageobjekt informiert werden. Zum anderen begeben sich die als qualifizierte Anleger eingetragenen natürlichen Personen damit auch ihrer Haftungsansprüche, die Ihnen beim Verstoß gegen das Wertpapierprospektgesetz durch den Emittenten zustehen würden.

Aufgrund dessen ist es unbedingt erforderlich, die Anleger vor ihrer Eintragung präzise darüber zu belehren, welche Folgen die Eintragung für sie hat.

Diese Überlegung ist in die folgenden Stellungnahmen zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs der Anlegerregister-Verordnung eingeflossen.

§ 2 Inhalt und Aufbau des Anlegerregisters

Es ist zu begrüßen, dass im Anlegerregister lediglich die Daten gespeichert werden, die unbedingt notwendig sind, um das Ziel des Registers zu erfüllen. Hierzu ist die Speicherung der zustellungsfähigen Adresse und des Datums, an dem die Eintragung endet, ausreichend.

§ 4 Eintragungsantrag

Die in diesem Antrag notwendig enthaltenen Daten ergeben sich bereits aus § 27 WpPG. Hieran wird sich auch das von der Bundesanstalt zu erstellende Antragsformular orientieren.

Neben den zur Eintragung notwendigen Angaben des Anlegers sollte das Formular jedoch auch eine Belehrung des Anlegers durch die Bundesanstalt beinhalten, die vom Anleger gesondert unterschrieben werden sollte. Inhalt dieser Belehrung sollte sein, dass der Anleger darüber informiert wird, dass eine Vielzahl von Emittenten seine Daten abrufen und ein Zeichnungsangebot unterbreiten können. Dies ist insbesondere für die Anleger von Bedeutung, die sich nur eintragen lassen, um die Wertpapiere eines bestimmten Emittenten zu zeichnen.

Darüber hinaus sollte dem Anleger in Form einer Belehrung auch mitgeteilt werden, dass eine Haftung des Emittenten wegen falscher Angaben ausscheidet. Der Anleger muss sich bewusst sein, dass er sich durch die Eintragung möglichen Haftungsansprüchen, beispielsweise auf Grundlage eines Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz, gegen den Emittenten begibt.

Schließlich sollten die Anleger in dem zu entwerfenden Vordruck darüber informiert werden, dass sie gemäß § 7 Abs. 2 AregV jederzeit die Löschung ihrer Eintragung verlangen können.

Um eine solche Belehrung sicherstellen zu können, ist jedenfalls die Erstellung eines einheitlichen Vordrucks für das Antragsformular erforderlich. Daraus ergibt sich auch, dass die Erstellung eines amtlichen Vordruckes nicht nur die Bedeutung der Verfahrensbeschleunigung, sondern auch der Belehrung der Anleger zukommt.

§ 6 Verlängerung der Eintragung

Dem Anleger sollte von der Bundesanstalt rechtzeitig mitgeteilt werden, wann seine Eintragung erlischt und bis zu welchem Datum er bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 und 3 AregV die Verlängerung beantragen kann.

§ 9 Antrag auf Einsichtnahme

Wie auch aus dem Entwurf der Begründung hervorgeht, kommt § 9 Abs. 2 AregV eine große Bedeutung zu. Um zu verhindern, dass Unberechtigte in das Register Einsicht nehmen können, ist die Prüfung des Antrages durch die Bundesanstalt entscheidend. Hierbei sollte besonderen Wert darauf gelegt werden, dass der Emittent sein Angebot konkret und ausführlich darlegt, um zu bewirken, dass nur Emittenten Einsicht gewährt wird, die tatsächlich ein Angebot unterbreiten wollen.

§ 12 Gebühr für den Antrag auf Eintragung, Änderung der Eintragung und Verlängerung der Eintragung in das Anlegerregister

Wie auch in dem Entwurf der Begründung bereits vorgesehen, ist der Anleger im Rahmen des Gebührenbescheides über die Folgen zu informieren, die daraus resultieren, dass er die Eintragungsgebühren zu spät oder gar nicht leistet. Ein ausdrücklicher Hinweis ist zwingend erforderlich, da der Anleger im Falle seiner Nichteintragung an einer von ihm gewollten Zeichnung nicht teilnehmen kann.

§ 13 Gebühr für den Antrag auf Einsichtnahme in das Anlegerregister

Es ist aus dem Entwurf der Begründung nicht ersichtlich, weshalb die festgesetzte Gebühr für die Einsichtnahme um die Hälfte geringer ist als die Gebühr für die Eintragung. Gemäß § 28 WpPG sind die Gebührensätze und die Rahmengebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis besteht.

Wie im Begründungsentwurf zutreffend ausgeführt ist, sind die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung des Registers sowohl von den qualifizierten Anlegern als auch von den Emittenten zu tragen. Daraus ergibt sich zunächst eine gleichmäßige Gebührenfestsetzung.

Im weiteren ist aus der Begründung jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Verwaltungsaufwand bezüglich der Eintragung eines Anlegers in das Register größer sein soll als bei der Überprüfung der Berechtigung eines Emittenten zur Einsichtnahme und Übermittlung der Daten. Gerade im Hinblick auf § 9 Abs. 2 AregV hat auch bezüglich der Berechtigung der Emittenten eine ausführliche Prüfung zu erfolgen. Ungeachtet dessen ist bei der Gebührenfestsetzung der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung zu berücksichtigen. Dieser ist für den Emittenten mindestens ebenso groß wie für den Anleger.

Aufgrund dessen plädieren wir für eine gleichmäßige Gebührenfestsetzung. Der Antrag auf Eintragung sollte nicht mit höheren Gebühren belegt sein als der Antrag auf Einsichtnahme.

Nicht vorgesehene Regelungsinhalte

Der Entwurf der Verordnung sieht keine Regelung vor, wie lange die Daten nach ihrer Löschung gespeichert werden. Sicherlich ist es erforderlich, auch nach der Löschung der Eintragung festzustellen, in welchem Zeitraum der Anleger in das Register eingetragen war. Dies kann für spätere gerichtliche Auseinandersetzungen des Anlegers mit dem Emittenten von grundlegender Bedeutung sein; insbesondere, wenn der Emittent, der die Daten des Anlegers aus einer früheren Anfrage besitzt, behauptet, der Anleger sei zum Zeitpunkt des Angebotes durch den Emittenten noch im Register eingetragen gewesen. Die Dauer für die Aufbewahrung dieser Daten könnte sich an den Höchstfristen der Verjährung etwaiger Ansprüche der Anleger gegen den Emittenten orientieren. Diese beträgt gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB zehn Jahre ab der Zeichnung des Emissionsobjektes.