Investmentmodernisierungsgesetz
Stellungnahme zum Entwurf des Investmentmodernisierungsgesetzes an das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz:
1. In Ihrem Schreiben vom 14.08.2003 führen Sie vor allem die Kos-tenersparnis als Grund dafür an, daß im Gesetzentwurf davon abgesehen wurde, Veröffentlichungen sowohl in Print-Medien als auch in elektronischer Form vorzuschreiben.
Wir haben hier einmal eine Beispielrechnung angefertigt. Dabei kommen wir zu folgenden Ergebnissen:
Ein „Modell-Investor“, der mit einem Gesamtvolumen von 10.000,00 EUR in fünf Investmentfonds investiert ist, gibt nach unseren Berechnungen 0,05 EUR pro Jahr für die Minimal-Erfüllung der Publikationspflichten der Preisdaten in Zeitungen aus. Zugrunde gelegt wurde für die Berechnung bei allen fünf Fonds ein Fondsvolumen von 170 Millionen EUR und TER von 1,4 %.
Wir denken, daß damit das „Kosten-Argument“ hinfällig ist, zumal die Kosten einer täglichen Online-Recherche zur Feststellung der aktuellen Preise deutlich höher liegen.
2. Weiter vergleichen Sie in Ihrem Schreiben vom 14.08.2003 die vorgesehenen Veröf-fentlichungen von Daten von Investmentfonds mit Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger. Dabei werden jedoch zwei Dinge miteinander verglichen, die nicht vergleichbar sind. Bei der Publikation der Investmentfonds-Daten geht es immerhin um die Preisveröffentlichung, den Zwischengewinn, den Aktiengewinn, etc., mithin unmittelbare Kriterien zur Kauf- oder Verkaufentscheidung. Diese können anhand der Veröffentlichung in Printmedien auch direkt gegen Konkurrenzprodukte gestellt werden. Der Anleger kann somit seine Auswahl auf Vergleichsdaten stützen.
Der elektronische Bundesanzeiger hingegen veröffentlicht lediglich „allgemeine Be-kanntmachungen“, nämlich Änderungen im Aufsichtsrat, Versammlungstermine etc.. Diese tragen sicher dazu bei, über ein Unternehmen besser informiert zu sein. In der Regel sind sie aber nicht als primäre Handelsinformationen im Sinne des Anlegerschutzgedankens anzusehen.
3. In Ihrem Schreiben vom 14.08.2003 wird ferner ausgeführt, daß zwar nicht jeder Bürger heute bereits einen eigenen Computer mit Internet-Zugang besitze, aber die Benutzung des Internets über verschiedene Einrichtungen grundsätzlich jedermann möglich sei.
Gerade an diesem Ansatz sind aus unserer Sicht erhebliche Zweifel angebracht. Zur Benutzung des Internets gehört zunächst einmal die Fähigkeit, einen PC korrekt zu bedienen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes besitzen 57 % der Haushalte keinen Internet-Zugang. Diese dürften zum großen Teil auch nicht in der Lage sein, einen Computer korrekt zu bedienen, sich ins Internet einzuwählen und gezielt nach einem Investmentfondskurs zu suchen.
Es sollte hierbei nicht der Fehler gemacht werden, daß der normale Mitbürger und Anleger mit büroerfahrenen Personen gleichgestellt wird. Wir bitten daher auch diesbezüglich nochmals um Überprüfung des dortigen Ansatzes.
4. Im Entwurf zum Investmentmodernisierungsgesetz ist ausdrücklich das elektronische Informationsmedium als solches nicht definiert bzw. nicht näher bezeichnet. Es kann daher um die Veröffentlichung im Internet, aber auch per Mobilfunk, per Palm, per vwd-Terminal, Reuters Terminal, Bloomberg Terminal, per Fernsehen und Radio oder über sonstige Datenträger (CD-ROM, Diskette) möglich sein. Wir bitten insofern um deutliche Spezifizierung.
Aufgrund der unter Ziffer 1. unseres heutigen Schreibens aufgeführten Kosten für die Print-Publikationen wäre es aus unserer Sicht wünschenswert, wenn obligatorisch beide Medien, also Zeitungen und elektronische Medien, als Pflichtmedien angesehen werden. Bei einer solcherart erfolgenden Publikation der Investmentfonds-Daten wäre der Anlegerschutzgedanke konsequent umgesetzt.
5. Wenn es in Ihrem Schreiben vom 14.08.2003 heißt, daß „der Vergleich von Preisen am Stichtag (...) wenig aussagekräftig“ ist, so ist dies aus unserer Sicht eine Fehlannahme. Neben weiteren Fonds-Informationen (Prospekte, Berichterstattung, Empfehlungen, etc.), die der Privatanleger über andere Quellen bezieht, bietet der direkte Preisvergleich von Investmentfonds zu den Konkurrenzprodukten am Stichtag das ultimative Kriterium zur Kaufentscheidung. Darüber hinaus geht es ja auch und gerade um die Aktien- und Zwischengewinne der Fonds, die ebenfalls veröffentlicht werden müssen. Hier werden wichtige Informationen in fiskalischer Hinsicht geliefert, die einen Verkauf rentabel oder unrentabel erscheinen lassen.
6. Weiterhin wird in Ihrem Schreiben vom 14.08.2003 leider mit keinem Wort auf die in unserem Schreiben vom 01.08.2003 unter Punkt 6. beschriebene Diskrepanz der Be-handlung inländischer gegenüber ausländischer (Ex-EU)-Fonds eingegangen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie dies noch nachholen könnten. Insbesondere bitten wir um Beantwortung der Frage, ob es sich im Gesetzentwurf hierbei um ein redaktionelles Versehen oder um eine bewußte Regelung dieser Diskrepanz handelte.
7. Bei erneuter Überprüfung des Gesetzentwurfes ist uns noch aufgefallen, daß der bisherige Bezeichnungsschutz, der sich nach § 7 KAGG auch auf Wortbestandteile der geschützten Begriffe bezog, zukünftig nur noch auf die ausdrücklich im Gesetz genannten Begriffe beziehen soll. Wir verstehen die Neuregelung im Entwurf des In-vestmentmodernisierungsgesetzes daher dahingehend, daß zukünftig mit der Silbe „Invest“ frei gearbeitet werden kann. Hier sehen wir eine große Gefahr darin, daß insbesondere betrügerische Unternehmen des sogenannten „Grauen Kapitalmarktes“ sich der Silbe „Invest“ als Firmenzusatz bedienen, um so Vertrauen beim Anleger zu erwecken. Wir bitten, auch diesen Punkt nochmals zu überdenken.
8. Abschließend liegt uns die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 31.07.2003 zum Diskussionsentwurf des Investmentmodernisierungsgesetzes vor. Wir schließen uns den in dieser Stellungnahme vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vorgebrachten Kritikpunkten und Anregungen vollinhaltlich an. Insbesondere die Beweislast und Verjährungsfrist nach § 127 InvModG sollte entsprechend den Anregungen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. anders geregelt werden.
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