Bekanntmachungsentwurfes zur Wertpapieranalyse

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bat den Deutschen Anlegerschutzbund im Dezember 2002 zu einer Anhörung des Bekanntmachungs-entwurfes zur Auslegung von
§34 b WpHG.

Hier die Expertise im Wortlaut:

1. Begriff der Wertpapieranalyse

Die weite Definition des Begriff der Wertpapieranalyse, von der nun auch öffentliche Auftritte von Analysten erfasst werden, wird von uns ausdrücklich begrüßt.

Als problematisch erachten wir die Ausführungen zu Ziffer 3 Abs. 2 der Bekanntmachung. Hier wird der Eindruck erweckt, daß eine Wertpapieranalyse adressatenbezogen ist, das heißt, die Verpflichtung des § 34 b WpHG nur relativ zum Adressaten der Analyse besteht. Die Formulierung des Entwurfs eröffnet eine Auslegungsmöglichkeit, demnach ein Anleger, der von der Wertpapieranalyse Kenntnis erlangt, nur dann dem Schutzbereich des § 34 b WpHG unterliegt, wenn er auch Adressat der Analyse war.

Sinn der Regelung des WpHG muß jedoch sein, die Veröffentlichung fehlerhafter Analysen durch Verschärfung der Sorgfaltspflichten bzw. durch Offenlegung von Interessenskonflikten generell zu verhindern. Es kann nicht sein, daß einem privaten Kunden gegenüber, welcher von einer Wertpapieranalyse eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Kenntnis erlangt, nur deswegen weniger Sorgfaltspflichten bestehen, weil er einer anderen Kundengruppe angehört für welche die Analyse nicht bestimmt war. Bei der bestehenden Formulierung wäre dem Missbrauch somit Tür und Tor geöffnet. Es ist daher dringend in die Bekanntmachung aufzunehmen, daß die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit einer veröffentlichten Analyse gegenüber jedermann bestehen.

2. Offenlegung von Interessenkonflikten

Kritisch sehen wir die im Entwurf vertretene Ansicht, daß eine Offenlegung von Interessenkonflikten bei den gesetzlichen Regelbeispielen immer erfolgen muß und ansonsten nur dann, wenn nicht durch organisatorische Maßnahmen die notwendige Vertraulichkeit gegenüber dem Analystenbereich sichergestellt und damit die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes ausgeschlossen wird.

In § 34 b Abs. 2 WpHG ist geregelt, daß die Organisationspflichten des § 33 WpHG entsprechend gelten. Gleichwohl führt § 34 b Abs. 1 WpHG aus, daß eine Verpflichtung zur Offenlegung besteht, insbesondere aber dann, wenn ein gesetzliches Regelbeispiel verwirklicht ist. Diese vom Gesetzgeber gewählte Formulierung ergibt nur dann Sinn, wenn unabhängig von organisatorischen Maßnahmen, Interessenkonflikte immer offen zu legen sind.

Sollte an der entsprechenden Formulierung des Bekanntmachungsentwurfes festgehalten werden, so wären zwingend Detailregelungen für die Organisationspflichten (etwa über "Chinese Walls") in einer Organisationsrichtlinie zu regeln, damit gleiche Standards die Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern.