FALSCHBERATUNG
Bank muss zahlen
Mit freundlicher Genehmigung der Gruner + Jahr AG & Co. KG
Vom 22.04.2008
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Von Markus Hinterberger
Die SEB Bank hat die Angaben eines Kunden zu seinem persönlichen Anlageverhalten missachtet. Das Landgericht Frankfurt hat das Institut nun auf über 100.000 Euro Schadensersatz verurteilt.
Die meisten Anleger kennen ihn, den Fragebogen zum Wertpapierhandelsgesetz. Seit 1998 muss er beim Eröffnen eines Depots ausgefüllt werden. Die Idee dahinter: Der Kunde kann von Beginn an klarstellen, welche Produkte für ihn in Frage kommen und welche nicht. „Er dient auch einer individuellen Finanzanlageberatung durch das Institut", sagt Rechtsanwalt Philipp Neumann von der Frankfurter Kanzlei Nieding + Barth, die das Urteil erstritten hat (Az.: 2/25 O 402/07). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die SEB Bank nahm es mit den Angaben eines ihrer Kunden nicht ganz so genau und wurde am Montag vom Landgericht Frankfurt zur Zahlung von 102.510 Euro verurteilt. Der Anleger gab im Bogen an, sich lediglich für sichere kurz- bis mittelfristige Investments zu interessieren. Die schwedische Bank vermittelte dem Mann daraufhin eine Anleihe der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG (WKN A0e9LM), dessen Laufzeit je nach Zinsentwicklung bis zu 25 Jahre andauern kann. Zwar kann sich die Laufzeit der Anleihe je nach Zinsentwicklung entscheidend verkürzen, dennoch entschied das Gericht zugunsten des klagenden Anlegers. Der ungewisse Anlagezeitraum deute auf Spekulation hin und gerade die wollte der Kläger mit seinen Angaben ausschließen, hieß es in der Begründung des Urteils. Die Anlageberatung sei daher falsch.
Der Fragebogen schafft Fakten
Juristische Streitigkeiten um den Fragebogen sind nicht unüblich. Carsten Heise von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz rät Fragebogen auszufüllen und auch gegenzuzeichnen. „Das schafft Fakten für beide Seiten, in diesem Fall zugunsten des Anlegers“, sagt der Jurist und warnt gleichzeitig vor falschen Angaben. „Es gibt Kunden, die erklären sich selbst zum Derivate-Experten und wissen dabei nicht einmal, was ein Hebel ist“. Wer solche Angaben macht, habe vor Gericht selten eine Chance. Bei Onlinebanken ist die doppelte Unterschrift ebenfalls möglich. Hier kann der Fragebogen ausgedruckt und zur Bestätigung per Post zur Bank geschickt werden.
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