Die BaFin rät, auf folgende Warnsignale zu achten:

  • In engem zeitlichem Zusammenhang mit der Einbeziehung der Gesellschaft in den Freiverkehr fanden ein Aktiensplit und/oder eine Kapitalerhöhung statt, wodurch die Anzahl der Aktien erhöht wurde.
  • Aktien betroffener Schweizer Gesellschaften haben nur den Mindestnennwert von 0,01 CHF. Das ist besonderes auffällig, wenn die Gesellschaften nur über das Mindeststammkapital von 100.000 CHF verfügen, da es in diesem Fall nahe liegt, dass möglichst viele Aktien geschaffen werden sollten.
  • Der Gesellschaftszweck des Unternehmens wurde kurz vor der Notierungsaufnahme geändert. Das ist vor allem dann kritisch zu sehen, wenn der neue Gesellschaftszweck in einer gerade besonders angesagten Branche (wie etwa Rohstoff- oder Telekommunikationsbranche) angesiedelt ist.
  • Es gibt keine verlässlichen Informationen über das Unternehmen, wie testierte Jahresabschlüsse oder unabhängiges Research.
  • Die Personen, die in leitender Position der Gesellschaft tätig sind, waren bereits in anderen Gesellschaften tätig, deren Aktien nach der Einbeziehung in den Freiverkehr ebenfalls massiv an Wert verloren haben.
  • Die Gesellschaft hat ihren Sitz unter der gleichen Adresse wie eine Vielzahl weiterer Gesellschaften.