Beschlussfassung über eine Sonderprüfung

Es hat eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattzufinden, ob Mitglieder des Vorstands, im Zusammenhang mit den Umständen am US-Hypothekenanleihenmarkt, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben.

Hierbei ist zu untersuchen, inwieweit die Hypo Real Estate Holding AG am US-Hypothekenanleihenmarkt involviert war/ist und wann dem Vorstand ein Wertberichtigungs-bedarf aufgrund der US-Subprime-Krise bekannt war. Die Untersuchung soll insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:

War dem Vorstand bereits vor dem 15.01.2008 bekannt, dass die Hypo Real Estate Holding AG stärker von der US-Subprime-Krise betroffen war, als zunächst angenommen? Zu welchem Zeitpunkt war dem Vorstand bekannt, dass Belastungen aus der US-Subprime-Krise zu erwarten waren?

Bestand vor dem 15.01.2008 eine Situation, wonach eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG im Zusammenhang mit der Frage a) notwendig gewesen wäre?

Wurde im Vorfeld der Presseinformation vom 03.08.2007 durch den Vorstand der Hypo Real Estate Holding AG geprüft, ob die Aussage, dass aus der US-Subprime-Krise keine negativen Belastungen zu erwarten seien, gerechtfertigt war?

Auf welcher Grundlage traf der Vorstand der Hypo Real Estate Holding AG die Aussage, dass aus der US-Subprime-Krise keine negativen Belastungen zu erwarten seien?

Wusste der Vorstand der Hypo Real Estate Holding AG anlässlich der Telefonkonferenz mit der Presse zur Veröffentlichung der Quartalzahlen der ersten neun Monate am 07.11.2007, dass die Hypo Real Estate Group aus der Marktkrise der vergangenen Monate nicht gestärkt hervorgehen werde und wurden die gemachten Aussagen vorher überprüft?

Gab es Überlegungen des Vorstands, die bei Analysten und in der Fachpresse vorherrschende Auffassung, dass die Hypo Real Estate Holding AG nicht von der US-Subprime-Krise betroffen sei, durch eine Ad-hoc-Mitteilung klarzustellen?

Inwieweit stellen sich die Vertragsbeziehungen zwischen der Hypo Real Estate Holding AG und Collineo mit Sitz in Dortmund und New York dar? Inwieweit ist Collineo im US-Hypothekenmarkt von der Subprime-Krise betroffen?

Bestellung des Sonderprüfers

Zum Sonderprüfer wird der Geschäftsführer und Gesellschafter WP/StB Prof. Dr. Friedhelm Sahner von der Warth & Klein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Rosenstraße 47, 40479 Düsseldorf, bestellt.

Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlichen qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft, heranziehen.

Begründung:

Der Vorstand der Hypo Real Estate Holding AG gab in verschiedenen Mitteilungen im Jahr 2007 bekannt, dass er unter anderem aus der sogenannten “US-Subprime-Krise” keine negativen Belastungen erwarte. Weiterhin erklärte der Vorstand, dass die Hypo Real Estate Holding AG in der gewerblichen Immobilienfinanzierung direkt weder Finanzierungen noch Risikonamen im Subprimesegment betreibe. Auch hätten ihre CDO-Investments keinen direkten Bezug zu Subprime, so dass die Hypo Real Estate Holding AG nicht mit Belastungen rechne.

Erst am 15.01.2008 erklärte der Vorstandsvorsitzende der Hypo Real Estate Holding AG, Herr Funke, dass das Unternehmen aus der US-Subprime-Krise erhebliche Belastungen erlitten habe. Es wurde bekannt gegeben, dass im 4. Quartal 2007 Wertberichtigungen in Höhe von EUR 390 Mio. vorgenommen wurden, um eine Abschirmung auf das Portfolio der Gruppe von US-CDO´s zu erreichen. Ferner wurde offenbart, dass die Hypo Real Estate Holding AG im amerikanischen CDO-Geschäft mit knapp EUR 1 Mrd. engagiert sei.

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Vorstand der Hypo Real Estate Holding AG mehrfach seine Aussage erneuert, dass keine Belastungen aus der Subprime-Krise zu erwarten sein. Ferner wurden anders lautende Analystenempfehlungen nicht korrigiert, obwohl sich abzeichnen musste, dass auch die Hypo Real Estate Holding AG von den Marktentwicklungen in den USA betroffen war.

Eine Aufklärung durch einen Sonderprüfer ist daher unumgänglich, um zu prüfen, ob Aktionäre hierdurch geschädigt wurden. Die Antragstellerin bittet daher um Unterstützung dieses Gegenantrages.