Beschlussfassung über eine Sonderprüfung

Das Ziel einer Sonderprüfung ist, die tatsächlichen Grundlagen für Ersatzansprüche von Hypo Real Estate gegen den Vorstand zu ermöglichen (etwa Schadensersatz gem. § 93 AktG).

Eine Sonderprüfung kommt somit indirekt den Aktionären zugute, die im Anschluss in Form einer Sonderausschüttung an mögliche Ersatzansprüche gegenüber dem Vorstand beteiligt werden können.

Gegenstand der Sonderprüfung sind Vorgänge bei der Geschäftsführung (§ 142 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. AktG). Darunter ist der gesamte Verantwortungsbereich des Vorstands zu verstehen.

Zum Ablauf des Verfahrens:

Auf der Hauptversammlung der Hypo Real Estate am 27.05.2008 in München:

Wir beantragen die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG (vgl. hierzu den gestellten Gegenantrag).

Der Antrag wird nur dann angenommen, wenn sich die dafür erforderliche Mehrheit der Stimmen dafür aussprechen.

Zu beachten ist, dass der Vorstand, da er selber betroffen ist, sich der Stimme enthalten muss.

Werden wir insgesamt nicht von der Mehrheit der Stimmen unterstützt, geht es in die nächste Runde:

Vor dem zuständigen Landgericht München I beantragen wir dann die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 2 AktG:

Voraussetzung dafür ist zum einen die Ablehnung des Antrags auf der Hauptversammlung. Zum anderen muss der Antrag vor Gericht von einer qualifizierten Minderheit unterstützt werden. Konkret bedeutet dies: Das Grundkapital der HRE beläuft sich aktuell auf ca. 603 Mio. Euro. Davon ausgehend müssen wir entweder von Aktionären mit einem Anlagevolumen von ca. 6 Mio. Euro (1% des Grundkapitals) oder den erforderlichen anteiligen Betrag von 100.000 Euro unterstützt werden. Die Erfüllung einer dieser beiden Vorgaben ist für den weiteren Verlauf zwingend notwendig.

Die Berechnung des anteiligen Betrages erfolgt aus Division des Grundkapitals durch Aktienanzahl. Die Anzahl der ausgegebenen Stammaktien beträgt: 201.108.262. Der benötigte anteilige Betrag wären demnach 33.334 Stück Aktien.

Für den Antrag werden ausschließlich die Stimmen der Aktionäre berücksichtigt, die Aktien mindestens drei Monate vor der Hauptversammlung inne hatten. Zudem müssen sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag weiterhin halten.

Mit Vorlage der erforderlichen qualifizierten Minderheit, wird das Gericht den Prüfungsantrag formulieren, also die Vorgänge benennen, die geprüft werden sollen.

Unsere Prüfung richtet sich sodann auf Vorgänge der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Subprime-Krise (vgl. die Argumentation und Fragestellung im Gegenantrag).

Über die Bestellung eines Sonderprüfers wird sodann die BaFin informiert.

Die Kosten der Bestellung eines Sonderprüfers durch das Gericht werden gem. § 146 AktG von Hypo Real Estate getragen werden müssen.